Satzung des OWK Otzberg
Der Odenwaldklub Otzberg ist eine Ortsgruppe des Hauptvereins Odenwaldklub e.V. Bensheim. Die Satzung des Hauptvereins
bezüglich der Ortsgruppen hat auch für den Odenwaldklub Otzberg Gültigkeit.
Hier der entsprechende Ausschnitt aus der Satzung:
II. Teil Die Ortsgruppe
§ 6 Allgemeines
1. Die Ortsgruppe muss aus mindestens 7 Mitgliedern bestehen.
2. Jede Ortsgruppe muss einen Vorstand wählen und soll jährlich eine
Mitgliederversammlung abhalten.
3. Die Ortsgruppen können sich eine eigene Satzung geben, die zu dieser
Satzung nicht im Widerspruch stehen darf. Die Ortsgruppen sind berechtigt,
sich als Verein ins Vereinsregister eintragen zu lassen. Für Ortsgruppen ohne
eigene Satzung gilt der folgende Teil der Satzung.
§ 7 - § 12 dieser Satzung gilt nur für Ortsgruppen ohne eigene Satzung
§ 7 Mitgliedschaft
1. Mitglieder der Ortsgruppe können natürliche Personen, juristische
Personen des öffentlichen und Privatrechts sowie Personengesellschaften sein
2. Die Anmeldung ist schriftlich an die Ortsgruppe zu richten. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bestehen in diesem Bedenken gegen die
Aufnahme, so entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitglieder sind zu Zahlung des von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Beitrags verpflichtet.
4. Die Forstamtsleiter und Revierleiter der Forstverwaltungen im Bereich der
Ortsgruppe gelten als Freunde des Odenwaldklubs und werden mit deren
Einverständnis als beitragsfreie Mitglieder der Ortsgruppe geführt.
5. Mitglieder, die sich um die Ortsgruppe besondere Verdienste erworben haben,
können zu Ehrenmitgliedern der Ortsgruppe ernannt werden.
6. Der Austritt erfolgt schriftlich beim Vorstand der Ortsgruppe und ist nur zum
Ablauf eines Jahres zulässig. Die Erklärung muss spätestens bis zum 30.
November vorliegen.
Für den Wechsel eines Mitgliedes zu einer anderen Ortsgruppe gilt dies
sinngemäß. Die abgebende Ortsgruppe hat der aufnehmenden auf Anfrage
die Dauer der Mitgliedschaft und erfolgte Ehrungen mitzuteilen. Beim
Übergang zu einer Einzelmitgliedschaft gilt dies entsprechend.
7. Ein Mitglied kann nach schweren oder mehrfachen Verstößen gegen die
Satzung, in geeigneten Fällen nach Abmahnung, nach ehrenrührigen
Handlungen oder nach grober Schädigung der Interessen des Odenwaldklubs
durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit
ausgeschlossen werden. Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz
Mahnung nicht nach, so entscheidet der Vorstand über seinen Ausschluss.
§ 8 Organisation der Ortsgruppe
1. Der Vorstand soll mindestens bestehen aus:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Schatzmeister,
dem Wanderwart,
dem Naturschutzwart.
Der Vorstand kann bei Bedarf um weitere Fachwarte und Beisitzer erweitert werden.
2. Werden in der Ortsgruppe eigens durch oder für jugendliche Mitglieder im Sinne der
Satzung der Deutschen Wanderjugend im Odenwaldklub satzungsgemäße
Tätigkeiten entfaltet oder organisatorische Vorkehrungen getroffen (Jugendgruppe),
wählen die jugendlichen Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, für die
Dauer der Amtszeit des Ortsgruppenvorstandes einen volljährigen Jugendwart. Scheidet
dieser vorzeitig aus, wählen sie für die restliche Amtszeit einen Nachfolger. Der
Ortsgruppenvorstand bestellt den Jugendwart, wenn weniger als fünf
wahlberechtigte Jugendliche vorhanden sind oder eine Wahl nach Satz I nicht
zustande kommt.
3. Ein Vorstandmitglied kann ein weiteres Vorstandsamt innehaben. Eine Verbindung
des Amtes des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden mit dem des
Schatzmeisters ist nicht zulässig.
4. Der Vorstand außer dem Jugendwart wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von drei Jahren gewählt.
5. Erfordern es die Belange der Ortsgruppe, so können von der
Mitgliederversammlung weitere Mitglieder als Beiräte in einen erweiterten
Vorstand gewählt werden.
6. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, so führt der stellvertretende Vorsitzende die
Geschäfte bis zur Wahl des Nachfolgers und der übrigen Vorstandsmitglieder bei der
nächsten Mitgliederversammlung. Mit der Neuwahl beginnt eine neue Amtszeit.
§ 9Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand hat
a) die Geschäfte der Ortsgruppe zu leiten und ihre Mittel zu verwalten,
b) durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, und zwar durch
jeden für sich allein, die Ortsgruppe nach außen zu vertreten. Im Innenverhältnis
kann die Vertretungsmacht beschränkt werden,
c) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
2. Der Schriftführer hat in Übereinstimmung mit dem Vorsitzenden den
Schriftwechsel zu erledigen, bei den Vorstandsitzungen und in der
Mitgliederversammlung Protokolle über Beschlüsse zu führen, sowie den
Jahresbericht anzufertigen.
3. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte und erstellt die Jahresrechnung.
4. Der Wanderwart ist für die Ausarbeitung der Wanderpläne und die
ordnungsgemäße Durchführung der Wanderungen verantwortlich.
5. Der Naturschutzwart nimmt alle Belange des Natur- und Umweltschutzwartes wahr.
Er unterstützt bei Bedarf den Hauptnaturschutzwart bei dessen Tätigkeit im
Ortsgruppenbeirat und dessen nächster Umgebung.
6. Fachwarte und Leiter von Neigungsgruppen sind jeweils für ihren Bereich
zuständig.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und die
Mehrheit erschienen ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
8. Die Beiräte sollen den Vorstand (§ 8, Nr. 1) beraten und in der Durchführung seiner
Maßnahmen unterstützen. Der Vorsitzende soll den weiteren Vorstand mindestens
zweimal im Jahr zu einer Besprechung einladen.
§ 10 Wanderjugend
1. Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes. Er leitet die Wanderjugend und
verwaltet die ihr zufließenden Mittel eigenverantwortlich. Seine Kassenführung
unterliegt der Prüfung durch die Rechnungsprüfer der Ortsgruppe nur auf
satzungsgemäße Mittelverwendung und ordnungsgemäße Buchführung.
2. In Angelegenheiten der Jugendgruppe und im Rahmen der ihr zur Verfügung
stehenden Mittel ist er zu Rechtsgeschäften mit Dritten ermächtigt.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand ordnungsgemäß
einzuberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmberechtigt sind die volljährigen Mitglieder. Eine Vertretung bei
Abstimmungen ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit muss die Abstimmung
wiederholt werden. Bei nochmaliger Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
2. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten:
a) Entgegennahme der Jahresberichte der verantwortlichen
Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes außer dem Jugendwart sowie Wahl der Rechnungsprüfer,
d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages und die Genehmigung des
Voranschlages,
e) Entschließung über Anträge an den Hauptbeirat oder an die
Hauptversammlung des Gesamtklubs.
§ 12 Auflösung
Löst dich die Ortsgruppe auf, fällt ihr nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten verbleibendes
Vermögen dem Gesamtverein zu, dem auch das Mitgliederverzeichnis zu übergeben ist.
